Aktuell

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2025

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung e r die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch f Mahlzeiten, die dem Arbeit nehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsf r ung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verf ung g estellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht e rsteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2025 sind durch die 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. I Nummer 394) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert f r Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2025 gewährt werden, a) b) f f r ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro, r ein Fr s t ck 2,30 Euro. Bei Vollverpflegung (Fr hst k, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,10 Euro anzusetzen. www.bundesfinanzministerium.de Seite 2 Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hin gewiesen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver fentlicht

Zurück